§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein der Pestalozzi-Schule e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Pestalozzi-Schule.
Dies geschieht insbesondere durch
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die Bereitstellung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Mobilar und Geräten für Spiel, Sport und Freizeitgestaltung
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die Gewährung von Zuschüssen für Schulveranstaltungen und Schülerfahrten
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sowie die Unterstützung von Unterrichtsprojekten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Ehrenmitglieder wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet bei
a) Tod,
b) Austritt, der am Ende eines jeden Monats möglich ist,
c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen das Ansehen oder gegen die Zwecke des Vereins erfolgen kann.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.
Der Vorsitzende kann im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn es aus besonderen Gründen erforderlich scheint.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen - insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben - durch Beschluss schaffen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist in den ersten drei Monaten des Jahres einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
b) auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Alle Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Einhaltung einer Ladefrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung kann für jedes Mitglied des Vorstandes einen Stellvertreter bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er darf damit einen ehrenamtlichen Geschäftsführer beauftragen, der an den Sitzungen der Organe teilnimmt und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung für die Geschäfte verantwortlich ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Zur jährlichen Mitgliederversammlung erstellt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht.
§ 7 Verwendung etwaiger Gewinne
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Förderung der Erziehung.
F. d. R.: Heidrun Furchert
Fr. Furchert Fr. Zutz Fr. Dröge
Vorsitzende Kassiererin Schriftführer
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